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Kommunen müssen Umsatzsteuer zahlen

Schon lange haben die Aktivitäten kommunaler Eigenbetriebe die Bauwirtschaft verärgert. Doch nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Kommunen Umsatzsteuer zahlen müssen, wenn sie Leistungen anbieten, mit denen sie in den Wettbewerb mit privaten Firmen treten.

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Girls’Day – Mädchen-Zukunftstag und Boys’Day – Jungen-Zukunftstag

Der „Girls’Day – Mädchen-Zukunftstag“ und der „Boys’Day – Jungen-Zukunftstag“ sind parallel stattfindende Aktionstage zur Berufsorientierung speziell für Mädchen oder Jungen. Hierbei lernen die Jugendlichen Berufe kennen, in denen ihr Geschlecht jeweils noch unterrepräsentiert ist. 

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BDE fordert bundeseinheitliche Regelung für Kanal-TÜV

Mit der Ankündigung, die rechtlichen Grundlagen für den sogenannten Kanal-TÜV (Dichtheitsprüfung von privaten Hausanschlüssen an das öffentliche Wasser- und Abwassernetz) zu überarbeiten und dabei die Verpflichtung zur Anschlussprüfung möglicherweise zu lockern, hat die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen (NRW)  für Verunsicherung und Irritationen bei Bürgern und Unternehmen gesorgt.

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Nordrhein-Westfalen: Gesetz zur Dichtheitsprüfung

Veröffentlicht von Administrator (admin) am Dec 16 2011
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Stellungnahme des VDRK zu den aktuellen Verwirrungen in NRW         

Grundsatzfrage: Warum muss es Dichtheitsprüfungen geben?

Grundwasser ist ein elementares Grundnahrungsmittel. Daher bedarf es eigentlich, schon aus ökologischen und ökonomischen Gründen, keiner besonderen gesetzlichen Begründung: Abwasserkanäle müssen dicht sein.

Im Regelfall werden Undichtigkeiten von Grundstücksentwässerungsanlagen (GEA) erst dann bemerkt, wenn Abflussstörungen oder am Gebäude Nässeschäden auftreten. Oftmals kann Abwasser über viele Jahre hinweg unbemerkt Boden und Grundwasser verunreinigen. Insbesondere gilt es aber die Immobilie des Eigentümers zu schützen: Schadhafte Leitungssysteme können u. a. zu einem Rückstau führen. Abwasser kann in Haus und Keller eindringen, kann Wände vernässen und im schlimmsten Fall das gesamte Fundament unterspülen.  

Undichtigkeiten an privaten Entwässerungssystemen bestehen in Besorgnis erregendem Umfang. Die Deutsche Gesellschaft für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) geht davon aus, das etwa 40% aller privaten GEA Undichtigkeiten aufweisen. Andere Schätzungen gehen bis zu 70%.

Der Gesetzgeber (Bundesrecht) verpflichtet alle Grundstückseigentümer, ihre GEA ordnungsgemäß zu betreiben. Hierzu gehört, dass alle Abwasserleitungen regelmäßig überprüft und gewartet, gegebenenfalls auch saniert werden.

Was sind die rechtlichen Grundlagen für Dichtheitsprüfungen?

Grundsätzlich sind Vorgaben zur Dichtheitsprüfung an GEA auf Bundesebene, Landesebene und kommunaler Ebene formuliert.

Gesetzliche Vorgaben auf Bundesebene

Über das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) werden die bundeseinheitlichen Regelungen über den Umgang mit Wasser geregelt.

Nach § 60 WHG sind alle Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Entsprechen Abwasseranlagen nicht diesen Anforderungen, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. In § 61 WHG wird das Prinzip der Eigenkontrolle verbindlich festgeschrieben.

Es ist also Sache des Grundstückseigentümers dafür Sorge zu tragen, dass seine Leitungssysteme den allgemeinanerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Diese gesetzlichen Regelungen können auf Landesebene nicht beeinflusst oder geändert werden, auch nicht in NRW. .

Gesetzliche Regelungen in NRW

Da es bisher keine bundeseinheitliche Durchführungsverordnung zum WHG gibt, ist es den Bundesländern freigestellt, entsprechende Regelungen in den Grenzen von §§ 60, 61 WHG zu erlassen. Hiervon hat u. a. Nordrhein-Westfalen schon vor Jahren Gebrauch gemacht und die Dichtheitsprüfung verbindlich geregelt.

 NRW sieht gemäß § 61a LWG-NRW Fristen bei Dichtheitsprüfungen privater Hausanschlüsse vor, die im Wesentlichen der DIN 1986-30 entsprechen. Das bedeutet insbesondere, dass Leitungen, für die keine nachweisbare Erstprüfung stattgefunden hat, im Regelfall bis spätestens Ende 2015 zu überprüfen sind und Wiederholungsprüfungen alle 20 Jahre stattfinden müssen. Insbesondere für Wasserschutzgebiete sollen die Kommunen jedoch kürzere Fristen als Ende 2015 festlegen. Per Runderlass vom Juni 2011 wurde bestimmt, dass die Frist Ende 2015 unter bestimmten Voraussetzungen bis auf Ende 2023 ausgeweitet werden kann. Ausschlaggebend ist aber immer die örtliche kommunale Abwassersatzung.

Regelungen auf kommunaler Ebene

Städte und Gemeinden können in ihren Satzungen – unter Berücksichtigung der bundes- und landesspezifischen Vorgaben – diesbezügliche konkrete Reglungen formulieren.
Es ist Tatsache, dass etliche Kommunen in NRW das bereits getan haben und die Frist 2015 in ihren Satzungen verankert haben. Auch daran ändert ein Landtagsbeschluss in NRW nichts, für die ansässigen Bürger sind diese Satzungen verbindlich.

Aktuelle Situation:

Die Landesregierung in NRW will mittels Verordnung § 61 a LWG-NRW abändern im Sinne einer Aufweichung der aktuellen Rechtslage. Dabei kann sie aber das Bundesrecht (WHG) nicht beeinflussen. Dieses wird weiterhin in der jetzigen Form bestehen bleiben.

Durch die von der FDP Fraktion heraufbeschworene Diskussion ist das Vertrauen in die Gesetzgebung in NRW auch auf Seiten der Verbraucher enorm erschüttert. Was sollen all diejenigen, welche pflichtbewusst bereits ihre Anlagen überprüfen lassen haben, von all dem halten?

Eine Veränderung, sprich Lockerung des Landesrechts NRW hat jedoch für unsere Mitgliedsunternehmen, ja die gesamte Branche Rohr- und Kanalservice, fatale Folgen. Ich meine damit nicht die „Kanalhaie, schwarze Schafe“ oder wie auch immer genannt, die ich nicht zu unseren Mitgliedern und die oftmals auch nicht zur Branche zählen. Wir vertreten ausschließlich die seriösen Unternehmen, die sich von solchen Machenschaften distanzieren.

Unsere Unternehmen haben im Hinblick auf die seit Jahren gültige Gesetzeslage sich danach ausgerichtet, die Anforderungen des WHG in NRW zu erfüllen. Das heißt, sie haben sich auf die Frist 2015 eingestellt, um bis dahin die anstehenden Aufgaben weitgehend abarbeiten zu können. Dazu wurde in erheblichem Umfang in Personal, Ausbildung, Fahrzeuge und Gerätschaften investiert. Dazu kamen diverse Existenzgründungen im Vertrauen auf die Gesetzeslage und die damit verbunden anstehenden Arbeiten.

Allein durch die entstandenen Diskussionen haben unsere Mitgliedsunternehmen tausende Einzelaufträge verloren, die Stornierungen fest erteilter Aufträge  nehmen von Tag zu Tag zu. Es ist keine Schwarzmalerei sondern Tatsache: Arbeitsplätze und Unternehmens-existenzen sind in erheblichem Umfang  gefährdet. Die unsägliche Diskussion (und rechtliche Unsicherheit) führt zu Überkapazitäten, die wiederum in absehbarer Zeit zu ruinösen Preiskämpfen führen werden. Die Situation schlägt natürlich auch voll auf die Hersteller und Lieferanten der Brache durch, die enorme Auftragsrückgänge zu verzeichnen haben.

Unsere Forderung an die Politik ist, eine vernünftige Lösung zu finden, die sowohl den Haus- und Grundstückseigentümern, den Kommunen  wie auch unseren Mitgliedsbetrieben gerecht wird. Weiterhin bitten wir dringend darum, die einschlägigen Fachverbände (insbesondere den VDRK) in künftige Beratungen einzubinden und den Sachverstand der  Branche zu nutzen. 

Gerhard Treutlein
Geschäftsführer VDRK e. V. 

Zuletzt geändert am: Dec 16 2011 um

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