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Dichtheitsprüfung und Sanierung
an bestehenden privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (GEA)

Warum muss es Dichtheitsprüfungen geben?

Grundwasser ist ein elementares Grundnahrungsmittel. Daher bedarf es eigentlich, schon aus ökologischen und ökonomischen Gründen, keiner besonderen gesetzlichen Begründung: Abwasserkanäle müssen dicht sein.
 
Im Regelfall werden Undichtigkeiten von Grundstücksentwässerungsanlagen (GEA) erst dann bemerkt, wenn Abflussstörungen oder am Gebäude Nässeschäden auftreten. Oftmals kann Abwasser über viele Jahre hinweg unbemerkt Boden und Grundwasser verunreinigen. Insbesondere gilt es aber die Immobilie des Eigentümers zu schützen: Schadhafte Leitungssysteme können u. a. zu einem Rückstau führen. Abwasser kann in Haus und Keller eindringen, kann Wände vernässen und im schlimmsten Fall das gesamte Fundament unterspülen.  
 
Undichtigkeiten an privaten Entwässerungssystemen bestehen in Besorgnis erregendem Umfang. Die Deutsche Gesellschaft für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) geht davon aus, das etwa 40% aller privaten GEA Undichtigkeiten aufweisen. Andere Schätzungen gehen bis zu 70%.
 
Der Gesetzgeber verpflichtet alle Grundstückseigentümer, ihre GEA ordnungsgemäß zu betreiben. Hierzu gehört, dass  alle Abwasserleitungen regelmäßig überprüft und gewartet, gegebenenfalls auch saniert werden.

                

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Grün: Regelungen auf Landesebene
Blau:  Regelungen auf kommunaler Ebene

Was sind die rechtlichen Grundlagen für Dichtheitsprüfungen?

Gundsätzlich sind Vorgaben zur Dichtheitsprüfung an GEA auf Bundesebene, Landesebene und kommunaler Ebene formuliert.

Gesetzliche Vorgaben auf Bundesebene

Über das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) werden die bundeseinheitlichen Regelungen über den Umgang mit Wasser geregelt.

Nach § 60 WHG sind alle Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Entsprechen Abwasseranlagen nicht diesen Anforderungen, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. In § 61 WHG wird das Prinzip der Eigenkontrolle verbindlich festgeschrieben.

Es ist also Sache des Grundstückseigentümers dafür Sorge zu tragen, dass seine Leitungssysteme den allgemeinanerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Gesetzliche Regelungen auf Landesebene

Da es bisher keine bundeseinheitliche Durchführungsverordnung zum WHG gibt, ist es den Bundesländern freigestellt entsprechende Regelungen in den Grenzen von §§ 60, 61 WHG zu erlassen.
Hiervon haben bisher HamburgHessenNordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein Gebrauch gemacht und die Dichtheitsprüfung verbindlich geregelt.

Regelungen auf kommunaler Ebene

Städte und Gemeinden können in ihren Satzungen – unter Berücksichtigung der bundes- und landesspezifischen Vorgaben – diesbezügliche konkrete Reglungen formulieren.

Grundstückseigentümer sollten sich deshalb immer zuerst bei ihrer zuständigen Kommunalbehörde sachkundig machen.