Warum ausbilden?

Aber warum sollte mein Betrieb ausbilden?

Fest steht, dass insgesamt zu wenige Auszubildende für unseren Ausbildungsberuf zur Verfügung stehen. Dabei mangelt es bisher zum Einen an ausbildungswilligen Betrieben, zum Anderen aber auch an Schulabgängern, die sich für diesen Beruf interessieren.

Dabei ist die zukünftige Ausbildung von Fachkräften eine notwendige Bedingung, um den vielfältigen und teils komplexen Aufgaben im Bereich der Rohr- und Kanaltechnik gerecht zu werden. Hierfür reicht eine kurze Schulung/Lehrgang bei einem privaten Anbieter sicherlich nicht aus.

Zur weiteren Überzeugung sollen hier noch einige allgemeine Vorteile für eine Ausbildung genannt werden.

  • Der eigene Bedarf an Fachkräften kann durch eine gezielte Ausbildung erreicht werden.
  • Auszubildende sind produktiv und verursachen nicht nur Kosten.
  • Es entstehen hohe Kosten bei der Suche und Einarbeitung externer, qualifizierter Fachkräfte. Die Integration fertiger Auszubildenden ist deutlich einfacher und kostengünstiger.
  • Es entstehen weniger Fehleinstellungen bzw. Fehlbesetzungen.
  • Es entsteht bei guter Ausbildung eine hohe Identifikation mit dem Unternehmen und damit eine langfristige Bindung des Mitarbeiters.
  • Imagevorteile des Unternehmens gegenüber der Umwelt. 

Wer darf ausbilden?

Welche personelle Eignung ist hierfür notwendig?

Das BBiG (Berufsbildungsgesetz) fordert auch weiterhin im § 30 Abs. 2 die notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie natürlich die persönliche Eignung des Ausbilders.

Persönliche Eignung: Persönlich geeignet sind fast alle. Als ungeeignet wird nach dem Berufsbildungsgesetz lediglich betrachtet, wer in seinem Betrieb - etwa wegen einschlägiger Straftaten - keine Kinder und Jugendliche beschäftigen darf. Ebenso ist ungeeignet, wer wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen hat.

Fachliche Eignung:

Gemäß § 30 BBiG wird bei der fachlichen Eignung zur Berufsausbildung zwischen folgenden Anforderungen unterschieden:

a) die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

b) die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Zudem muss der Ausbildende eine angemessene Zeit (meist drei Jahre) in seinem Beruf praktisch tätig gewesen sein.

Zu a):

  • Die Person hat die Abschlussprüfung in einem der Fachrichtung entsprechenden Ausbildungsberuf bestanden. (z.B. Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice)
  • Die Person hat eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte, vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden. (z.B. staatl. geprüfte Fachkraft für Rohr- und Kanaltechnik)
  • Die Person hat eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden. (z.B. Dipl.-Ing. oder Dipl.-Kfm.)

Zu b): siehe Ausbilder Eignungsverordnung

Was regelt die Ausbilder-Eignungsverordnung?

Mit Wirkung zum 01.08.2009 ist die neue Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) in Kraft getreten. Damit sind Ausbilder wieder verpflichtet, ihre Eignung durch eine Prüfung nachzuweisen, wenn sie Auszubildende einstellen wollen. Dies wurde zwischen 01.08.2003 und 31.07.2009 nicht verlangt.

Die Neuregelung sieht für einen ausreichenden Prüfungsnachweis u. a. eine dreistündige schriftliche Prüfung vor, in der fallbezogene Fragestellungen gelöst werden müssen. Hinzu kommt eine praktische Prüfung, die aus der Präsentation einer Ausbildungssituation besteht sowie aus einem abschließenden Fachgespräch.

Das Seminar kann in Vollzeit, Blockweise oder auch in Onlinekursen besucht werden. Eine Prüfung vor der IHK/HWK ist Pflicht. Die Termine sind auf den jeweiligen Homepages verfügbar.

Wie sieht es bei Alt-Ausbildern aus?

Befreiungsvorschriften stellen sicher, dass diejenigen, die in den vergangenen Jahren erfolgreich und ohne Beanstandungen ausgebildet haben, auch weiterhin kein AEVO-Prüfungszeugnis vorlegen müssen. Damit soll ein gleitender Übergang auf die neue Rechtslage gewährleistet werden. Selbstverständlich bleiben auch all die Zeugnisse nach früheren Ausbilder-Eignungsverordnungen weiterhin gültig.

http://www.dihk.de/ressourcen/downloads/eignung_pdf.pdf

Allgemein erfolgt die Eignungsfeststellung der Ausbildungsstätten, sowie der Ausbildenden und der Ausbilder durch die Ausbildungsberater / -innen der IHK/HWK!

Was ist bei den betrieblichen Voraussetzungen zu beachten?

Für die betrieblichen Vorraussetzungen gilt der § 27 des BbiG, Eignung der Ausbildungsstätte.

Hier ist, unabhängig von der personellen Qualifikation, geregelt, ob ein Unternehmen ausbilden darf. Ob das Unternehmen den gesetzlichen Vorgaben entspricht, entscheidet die zuständige IHK/HWK.

Im Einzelnen sind dies folgende Punkte:

  • Alle vorgegebenen Ausbildungsinhalte des Ausbildungsrahmenplans müssen vollständig vermittelt werden können. Falls dies nicht der Fall sein sollte, müssen diese Ausbildungsinhalte durch eine Verbundausbildung bzw. durch überbetriebliche Ausbildung nachweislich erbracht werden können.
  • Das Unternehmen muss über die für eine Ausbildung notwendigen Plätze und Einrichtungen verfügen. Hierbei kommt es darauf an, dass für die Auszubildenden in ausreichendem Umfang Funktionsplätze zur Verfügung stehen, so dass jeder von Ihnen die nach der Ausbildungsordnung zu vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten in methodisch sinnvoller Reihenfolge kennen lernen und erforderlichenfalls in ausreichendem Umfang üben kann.
  • Die Zahl der Auszubildenden muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der in Hinblick auf ihren Ausbildungsberuf einschlägigen Fachkräfte stehen. Angemessen ist in der Regel ein Zahlenverhältnis, bei dem auf 1 bis 2 Fachkräfte ein Auszubildender und auf je weitere 3 Fachkräfte je ein weiterer Auszubildender kommt.

Eine weitere Spezifizierung des Gesetzes erfolgt nicht.

Wohin muss ich mich wenden?

Welche Behörden oder Kammern sind zuständig?

Grundsätzlich ist ein unverzichtbarer Ansprechpartner, die für sein Unternehmen zuständige IHK/HWK.

Hier findet man den zuständigen Ausbildungsberater. Auf den Homepages sind meist unter dem allgemeinen Punkt ‘Ausbildung‘ alle Ansprechpartner aufgeführt.

Obwohl es unseren Ausbildungsberuf nun schon seit  dem Jahre 2002 gibt, kennen ihn viele Ausbildungsberater bei IHK, HWK und auch in den Schulen noch nicht. Daher ist der VDRK ein weiterer wertvoller Ansprechpartner.

Falls Probleme bei der Kommunikation mit der IHK/HWK entstehen, sollte rechtzeitig der VDRK um Hilfe gebeten werden. So können Missverständnisse im Frühstadium beseitigt werden.

Was muss/sollte ich beachten/wissen?

Was ist der Ausbildungsrahmenlehrplan und wo bekomme ich diesen?

Der Ausbildungsrahmenplan ist eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der betrieblichen Ausbildung. Er beschreibt zu den im Ausbildungsberufsbild aufgeführten Inhalten detailliert die Ausbildungsziele; das sind die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse.

Der Ausbildungsrahmenplan kann hier heruntergeladen werden:

http://www.ut-berufe.org oder als PDF

Zudem kann der Ausbildungsrahmenplan innerhalb einer Broschüre (mit weitergehenden Informationen) bestellt werden. Diese ist zum Preis von jeweils 13,50 € beim BW Bildung und Wissen Verlag und Software GmbH -Vertrieb -, Postfach 82 01 50, 90252 Nürnberg, erhältlich.

Tel.: 0911/96 76-175; Fax: 0911/96 76-189, Email: serviceteam@bwverlag.de

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